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1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
1.1 Für die zwischen der im Firmenbuch LG Linz unter FN 78652s eingetragenen
Schachermayer-Grosshandelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge auch als
„Lieferant“ bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der
Folge auch als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, insbesondere
Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen
(Inbetriebnahmen, Montagen etc) gelten ausschließlich nachstehende AGB.
1.2 Der Kunde unterwirft sich mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung
der Geltung dieser AGB. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer
Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung
nicht besonders hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGB für alle mit
der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten Geltung. Die AGB
gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert
mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit dem
Lieferanten entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten
bestätigt werden.
1.3 Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung
des Lieferanten oder in gesondert ausgehandelten Verträgen
befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
1.4 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG, treten
die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelung in den
AGB. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Mitteilungen des Lieferanten - auch auf Anfrage des Kunden - sind freibleibend,
und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische
Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge
des Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder
Muster. Gleiches gilt, wenn der Lieferant aufgrund einer Bestellung des Kunden
nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang der vom Kunden unterfertigten
Auftragsbestätigung beim Lieferanten oder mit der Durchführung der Lieferung
zustande.
2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung
ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.
3. Lieferung
3.1 Enthält die vom Kunden schriftlich unterfertigte Auftragsbestätigung keine Angaben,
so gilt ab Werk-Lieferung (ex works; entsprechend den Incoterms 2000)
als vereinbart.
3.2 Auch wenn der Lieferant vertraglich die Zulieferung der Ware übernimmt, bleibt
Erfüllungsort das Werk des Lieferanten oder das ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung benannte Auslieferungslager.
3.3 Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße mit schwerem
Lastzug befahrbar ist. Auch wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß
die Zulieferung übernimmt, trägt der Kunde sämtliche Transport- und
Verpackungskosten (Zustellgebühr).
3.4 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereit
schaft durch den Lieferanten nicht unverzüglich vom Kunden abgerufen wird.
3.5 Die Ware wird gegen Transportschäden und -verluste nur auf schriftliche Anordnung
des Kunden auf dessen Rechnung versichert.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei der Übergabe unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von 4 Werktagen zu prüfen. Der Kunde verliert das
Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er die
Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach
dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen
können, unter deren genauer Angabe schriftlich rügt.
3.7 Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu
rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten
mitzuteilen bzw. noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert
zu vermerken und vom Lieferanten zur Bestätigung der Mängelrüge
gegenzuzeichnen.
3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht mit
der Meldung der Versandbereitschaft oder nach Maßgabe der zur Anwendung
gelangenden Klausel der Incoterms 2000 auf den Kunden über.
4. Annahmeverzug
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort und gegebenenfalls
entsprechend der im Vertrag vereinbarten Klausel der Incoterms 2000
abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger
Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die
Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu
verschieben.
4.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen
Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten), so
wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder (i) beim Lieferanten
oder bei einem Dritten eingelagert oder (ii) an den Kunden versendet. Erfolgt die
Einlagerung beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen,
die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Lieferanten
für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft
den Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt
bleiben die Rechte des Lieferanten i.S.d. §§ 373 ff UGB.
4.3 Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab, kann der Lieferant (i)
nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder
(ii) Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei der Lieferant berechtigt
ist, ohne Schadens- und Verschuldensnachweis und unter Verzicht auf jegliches
richterliches Mäßigungsrecht 30 % der jeweiligen Auftragssumme und darüber
hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des
entgangenen Gewinnes zu begehren. Gleiches gilt, wenn es aus anderen, vom
Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen zur Vertragsaufhebung kommt.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht
beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen,
Unterbrechung der Energieversorgung, etc. sowie vom Lieferanten oder von
dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle, befreien den Lieferanten
für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann,
wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; den Lieferanten treffen
in diesem Fall keine Verzugsfolgen.
6. Liefertermine
6.1 Bei allen Lieferterminen und Lieferfristen handelt es sich um unverbindliche
Angaben und gelten diese vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und
Behinderungen. Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor dem Datum des
Zugangs der schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden beim Lieferanten.
Sollte ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten
werden, so befindet sich der Lieferant in Verzug und hat der Kunde eine
mindestens 6-wöchige Nachlieferungsfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf
dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er
den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist mitgeteilt hat.
6.2 In Gang gesetzte Lieferfristen nach Punkt 6.1 werden durch die nachfolgend
angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des
Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden
oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem
anderen Vertrag, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Vorlieferanten
mit der Belieferung des Lieferanten, technische Gebrechen an Produktions- und
Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt nach Punkt 5.
6.3 Dauert einer der in Punkt 6.2 genannten Gründe länger als zwei Monate, so
sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige
schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen.
Dieses Recht besitzt der Kunde nicht (mehr), (a) wenn er die Unterbrechung
zu vertreten hat oder (b) wenn der Lieferant den Kunden vom Wegfall des
Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist
angekündigt hat.
7. Teillieferungen
Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart
wurde, Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen sind,
gestattet. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages,
hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf, es sei
denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages
erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.
8. Gewährleistung
8.1 Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Auftragsbestätigung
festgelegten Qualität entspricht.
8.2 Enthält die unterfertigte Auftragsbestätigung zur Qualität der Ware keine
Angaben oder erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so leistet der
Lieferant Gewähr, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei
Waren der gleichen Art am Herstellungsort üblich ist und die vom Kunden
vernünftigerweise auch erwartet werden kann.
8.3 Warenbeschreibungen in einer Werbung oder in sonstigen öffentlichen
Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar. Hat der Kunde
ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster
entspricht.
8.4 Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten
oder im Land des Lieferanten bestehenden Normen zulässig. Das Gleiche gilt für
die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen
Grundsätzen.
8.5 Für Ware, die als mindere Qualität, wie zum Beispiel „Zweite Wahl“ bezeichnet
wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt,
die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.
8.6 Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen
der Ware wird keine Gewähr geleistet.
8.7 Für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit und den Beginn der
Gewährleistungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Versandbereitschaft oder - bei Versendung - auf den Zeitpunkt der Übergabe
an den ersten Beförderer an; das gilt auch dann, wenn die Versendung durch
den Lieferanten erfolgt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre; eine
Mängelbehebung führt nicht zu deren Verlängerung.
8.8 Ist eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt und die Vertragswidrigkeit der Ware vom
Kunden bewiesen, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener
Frist die Vertragswidrigkeit durch Behebung des Mangels an der Lieferung
(Verbesserung) oder durch Ersatzlieferung (Austausch) zu beseitigen.
Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur
die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises
wird ausgeschlossen.
Der Lieferant ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt. Der
Kunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Lieferanten berechtigt, Ware
zurückzusenden. Diese wird in allen Fällen mit höchstens 90 % des effektiv
bezahlten Entgelts gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten sowie das
Transportrisiko hat der Kunde zu tragen.
8.9 Hat der Lieferant die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde
Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen.
Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich
oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Kunde
Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn den Lieferanten selbst Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter
dieser Einschränkung zulässig.
8.10 Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Veränderung, Verarbeitung oder
unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Für Kosten einer durch
den Kunden selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen
Mängelbehebung hat der Lieferant ohne dessen vorher einzuholender schriftliche
Zustimmung nicht aufzukommen.
8.11 Die Anwendung des besonderen Rückgriffsrechtes gemäß § 933b ABGB wird
ausgeschlossen.
9. Erklärungen des Herstellers
9.1 Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie vom
Lieferanten weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller.
9.2 Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung,
Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen
Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den
Verantwortungsbereich des Herstellers oder des Importeurs.
10. Schadenersatz
10.1 Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer
nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz
verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür
obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens.
10.2 Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie
Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung,
Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung
vertragswidriger Ware.
10.3 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten
zugunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter
Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung
kommt.
10.4 Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung
der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit
zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde. Etwaige Haftungs oder
Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden
sind darüber hinaus betraglich mit 50 % des im Rahmen des jeweiligen
Auftrages vereinbarten bzw. geleisteten Entgelts, jedenfalls aber mit € 20.000,00
beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten
Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
11. Produkthaftung
11.1 Ausgenommen von den unter Punkt 10. vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht
abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt,
getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird.
11.2 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, und zwar für alle
an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen,
wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss
auch auf seine Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen im Sinne der
nach dem vorangehenden Absatz bestimmten gesetzlichen Regelungen sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der
Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist. Regressansprüche des Kunden gegenüber den
Lieferanten (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen.
12. Preise und Zahlungsbedingungen
12.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
ab Werk oder ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Auslieferungslager,
ohne Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage. Alle Preise
verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungen
des Lieferanten sind im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens aber im Zeitpunkt
der Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Nicht in den Preisen enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach
tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für die Lieferung von
Kleinstmengen erfolgt die Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des
Mehraufwandes.
12.2 Steuern, Vertragsgebühren, Aus- und Einfuhrabgaben sowie Durchführungsgebühren,
Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und
dergleichen trägt der Kunde.
12.3 Die Preise des Lieferanten sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung
in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese
zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung,
ist der Lieferant berechtigt, (i) diese Erhöhungen auf den Kunden zu überwälzen
oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt bei anderen vom Lieferanten
unbeeinflussbaren Erhöhungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.
12.4 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung abgestellt;
unterbleibt diese oder enthält sie keinen Preis, so gilt der im Zeitpunkt der
Lieferung in der Preisliste des Lieferanten ausgewiesene Preis.
12.5 Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach der Vertragsschließung zu erbringen
oder findet die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat (also insbesondere aus den in Punkt 5. genannten Gründen) später als
zwei Monate nach der Vertragsschließung statt, so kann der Lieferant den zu
diesem Zeitpunkt in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich
bestimmten Preises begehren.
Der Lieferant hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung
(a) bei einer Änderung der Wechselkurse, und (b) bei Mehrkosten, die durch
eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungsund
Transportverhältnisse und (c) bei einer Änderung des Transportweges aus
Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und (d) bei einer Änderung
der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit der Lieferant die Versendung
(Punkt 3.) selbst vorgenommen hat. Die Anpassung des Preises hat entsprechend
der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteils am Preis
zu erfolgen.
12.6 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung
bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller
befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.
Der Preis ist mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit
tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu
kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht.
Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant zur Legung von Teilrechnungen
berechtigt.
Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung
der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder
Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
12.7 Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich
vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen
werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung
hinfällig.
12.8 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden
jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen
Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen
Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine abweichende
Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.
12.9 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Daneben ist der Lieferant
berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.
12.10 Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, seine
Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen
oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum
des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung
sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen
Waren (auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden) vor; zu den
Ansprüchen gehören auch alle Nebenforderungen.
13.2 Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so
sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
13.3 Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, geht das Eigentum an den Waren mit der
Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Lieferanten über, der
die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher
Verwahrer.
13.4 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vom Kunden weiterveräußert, so
tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese
ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An
einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden
Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und
auf den Ausgangsrechnungen anzumerken, sowie den Empfänger der Ware
davon zu verständigen.
13.5 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer,
Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat
dem Lieferanten die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und
den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen
Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem
Kunden untersagt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von
Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf
das Fremdeigentum hinzuweisen und den Lieferanten spätestens innerhalb von
24 Stunden davon zu informieren.
13.6 Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten
Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den
Besitz der Vorbehaltware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch
nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
14. Gutscheine
Gutscheine können in allen österreichischen Niederlassungen eingelöst werden.
Zwischen dem Lieferanten und dem Kunden wird vereinbart, dass Gutscheine
nur einmal ausgenützt werden können. Eine Barabfindung ist nicht möglich.
Gutscheine sind 3 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Verspätet eingereichte
Gutscheine verfallen.
15. Gutschriften
Gutschriften sind EDV-unterstützt erstellt und mit laufenden Nummern und Datum
versehen. Es wird vereinbart, dass Gutschriften 3 Jahre ab Ausstellungsdatum
gültig sind. Verspätet eingereichte Gutschriften verfallen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1 Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten auch
dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
16.2 Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem
Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung,
Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich
Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen
AGB oder eines Vertrages mit dem Lieferanten, vereinbaren die Vertragsteile
die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz,
Österreich. Unabhängig davon ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl
den Kunden vor dem nach dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich
zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
16.3 Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Lieferanten mit dem Kunden
abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich formelles und materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger
Verweisungsnormen anzuwenden.
17. Allgemeines
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch
der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich
die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
17.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist berechtigt,
seine Forderungen abzutreten.
17.3 Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Vorlieferanten oder
des Beförderers sind dem Lieferanten nicht zuzurechnen.
17.4 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine Daten vom Lieferanten
automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden.
17.5 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz
des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Weiters willigt er ein, dass
im Fall seines Zahlungsverzuges alle Daten der Warenkreditevidenz übermittelt
und von dieser Dritten zugänglich gemacht werden.
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